Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2013 - 2 ARs 94/13

26.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 94/13
2 AR 104/13
vom
26. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 342 Js 21845/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 11 KLs 9/12 Landgericht Neuruppin
Az.: 52 Ws 38/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 1 Ws 13/13 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2013 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 - Az.: 1 Ws 13/13 - als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
2
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen , weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. April 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 27. April 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Becker Berger Krehl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2013 - 2 ARs 94/13 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.