Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2001 - 2 ARs 7/01

17.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 7/01
2 AR 3/01
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
u. a.
Verteidiger zu 1: Rechtsanwalt B.
Verteidiger zu 2: Rechtsanwalt J.
Verteidiger zu 3: Rechtsanwältin S.
wegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung u.a.
Az.: 13 Js 4924/98 Staatsanwaltschaft Freiburg
Az.: 4 KLs 13 Js 4924/98 - IV AK 7/99 Landgericht Freiburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Januar 2001 beschlossen:
Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Magdeburg zu übertragen , wird abgelehnt.

Gründe:

Den Antragstellern M. , S. und H. s owie drei weiteren Angeklagten wird zur Last gelegt, von September 1995 bis Mai 1996 große Mengen von Sondermüll, die aus einem damals von den Mitangeklagten Ko. und Kr. geleiteten Betrieb in E. s tammten, illegal auf Erdaushubdeponien in Sch. und Sa. v erbracht zu haben. Nachdem das Ermittlungsverfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft Magdeburg geführt wurde, gab diese es am 11. Juni 1996 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ab, bei welcher in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsverfahren geführt wurden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt gab das Verfahren gegen die sechs Angeklagten am 16. Februar 1998 nach Abtrennung an die Staatsanwaltschaft Freiburg ab; diese erhob am 15. Juli 1999 Anklage zum Landgericht Freiburg. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluß vom 14. September 2000 eröffnet; zugleich wurde die Hauptverhandlung auf 29 Verhandlungstage ab 23. Januar 2001 terminiert. Die Antragsteller haben am 10. Januar 2001 beantragt, gemäß § 12 Abs. 2 StPO die Entscheidung dem Landgericht Magdeburg zu übertragen, weil die genannten Deponien im Bezirk dieses Gerichts liegen, keiner der Angeklagten seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Freiburg hat und auch die
Mehrzahl der Zeugen sowie sechs Sachverständige ebenfalls aus anderen Bundesländern zur Hauptverhandlung anreisen müssen. Der Angeklagte M. stützt seinen Antrag darüber hinaus auf seine Unabkömmlichkeit als Geschäftsführer eines Betriebs mit Sitz in der Nähe von Magdeburg. Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr dafür sprechen, die Entscheidung der Sache dem ebenfalls zuständigen Landgericht Magdeburg zu übertragen. Das Landgericht Freiburg ist nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 StGB örtlich zuständig. Angesichts der weit vorangeschrittenen Terminsvorbereitung kommt, obgleich die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe grundsätzlich beachtlich sein könnten, eine Übertragung aus Gründen der
Prozeßökonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Entscheidung der Sache unangemessen verzögert. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß der Antrag spätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2000 hätte gestellt werden können. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer

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Referenzen - Gesetze

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Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 7 Gerichtsstand des Tatortes


(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz

Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.