Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 2 ARs 69/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Staatsanwaltschaft Berlin hat bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten am 25. September 2017 gegen den Angeschuldigten L. Anklage wegen Verleumdung (276 Js 1244/17) erhoben. Das Amtsgericht Tiergarten hat in einem Vermerk vom 23. November 2017 seine fehlende örtliche Zuständigkeit festgestellt. Für die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sei das Amtsgericht Halle zuständig. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat der Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten daher die Akten über die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht Halle übersandt.
- 2
- Der Strafrichter des Amtsgerichts Halle hat die Übernahme am 14. Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das Gericht des 1. Rechtszugs nicht möglich sei. Vielmehr habe dieses sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und so- dann eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
- 3
- Der Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2018 mit der Bitte um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
- 4
- Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurückzugeben.
- 5
- Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist jedoch nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht Halle hat seine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht abgelehnt, sondern die Übernahme des Verfahrens rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das angerufene Amtsgericht Tiergarten als Gericht des ersten Rechtszugs nicht befugt sei, das Verfahren an ein aus seiner Sicht zuständiges Gericht zu verweisen. Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht durch das Gericht des 1. Rechtszugs ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 -, BGHSt 23, 79 ff.). Erfolgt sie gleichwohl, bleibt sie wegen des Eingriffs in das Auswahlrecht (§ 7 StPO) und Beschwerderecht (§ 210 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft ohne rechtliche Wirkung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 16 Rn. 5). Das Amtsgericht Tiergarten hat sich daher durch Be- schluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen - zuständigen - Gericht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98 -, NStZ-RR 1999, 16 ff. und Brandenburgisches Oberlandesgericht , Beschluss vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 -, NJWSpezial 2013, 57 f.).“ Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt
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Referenzen - Gesetze
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.