Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - 2 ARs 53/00

bei uns veröffentlicht am30.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 53/00
2 AR 27/00
vom
30. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München
Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. März 2000 beschlossen:
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds 333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-
Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in beiden Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2 StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in LöweRosenberg , StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren
Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.
Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - 2 ARs 53/00 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Referenzen

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.