Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 2 ARs 434/13

12.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 4 3 4 / 1 3
2 A R 3 4 2 / 1 3
vom
12. März 2014
in der Strafvollzugssache
gegen
Az.: 3 StVK 555/13 Landgericht München I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. März 2014 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Oktober 2013 - 590 StVK 169/13 Vollz - wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zuständig.

Gründe:

1
1. Der Antragsteller verbüßt in einem von der Staatsanwaltschaft Nürnberg -Fürth geführten Verfahren seit 2004 lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zur Strafvollstreckung zunächst in der Justizvollzugsanstalt Straubing, sodann in Justizvollzugsanstalten in Hamburg und Celle. Am 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Im November 2012 bat die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin um Rücknahme in den bayerischen Justizvollzug oder Prüfung der Verlegung in ein anderes Bundesland. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bemühte sich daraufhin um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit. Schließlich erklärte sich die hessische Landesjustizverwaltung im April 2013 bereit, den Antragsteller maximal für die Dauer eines Jahres in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt aufzunehmen. Am 29. April 2013 wurde der Antragsteller dorthin verlegt.
2
Gegen den die Verlegung regelnden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Tegel wendet sich der Antragsteller mit seinem an das Landgericht Berlin ge- richteten Antrag nach § 109 StVollzG. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I verwiesen. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 109 StVollzG ist das Landgericht Berlin.
4
Das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 juris Rn. 8, OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 juris Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rdn. 5). Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33, 34). Der Antragsteller hat ausdrücklich die Aufhebung des Verlegungsbescheids der Justizvollzugsanstalt Tegel beantragt. Damit hat er den Streitgegenstand abschließend bestimmt; auch im weiteren Verfahren ist er dabei geblieben (Bl. 15, 17 f., 28 f. d. A.). Das Landgericht Berlin war wohl daher gehindert, diesen Streitgegenstand insoweit zu verändern, als es davon ausgeht, der Antragsteller wende sich gegen einen Verlegungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
5
Angesichts der grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin kommt dem Verweisungsbeschluss jedenfalls hier keine Bindungswirkung zu. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Referenzen

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.