Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2010 - 2 ARs 405/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht.
- 2
- Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998 die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet.
- 3
- Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8) kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO hier nicht angezeigt.
- 4
- Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung abgeändert. Frau VorsRinBGH Fischer Roggenbuck Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Cierniak Schmitt
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Referenzen - Gesetze
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.