Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2006 - 2 ARs 368/06
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen lassen. Solche liegen hier nicht vor.
- 2
- Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt.
- 3
- Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten Rücksicht genommen werden können. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
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Referenzen - Gesetze
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.