Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2006 - 2 ARs 368/06

bei uns veröffentlicht am27.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 368/06
2 AR 219/06
vom
27. September 2006
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Diebstahls
Az.: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 17 BRs 16/05 Amtsgericht Tostedt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. September 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zuständig für die weiteren Entscheidungen (§ 58 Abs. 1 JGG), die infolge der Aussetzung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 28. November 2005 erforderlich werden.

Gründe:

1
Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen lassen. Solche liegen hier nicht vor.
2
Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt.
3
Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten Rücksicht genommen werden können. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 58 Weitere Entscheidungen


(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhän

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(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.