Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2003 - 2 ARs 339/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. September 2003 zutreffend ausgeführt: "Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Verbindung der jeweils beim Strafrichter des Amtsgerichts Dresden und des Amtsgerichts Memmingen anhängigen Strafsachen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht gegeben, weil § 4 Abs. 1 StPO nur die Zusammenfassung von Strafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen ermöglicht (vgl. BGHSt 22, 232, 234; Meyer-Goßner StPO 46. Auflage § 4 Rdn. 1 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass eine auf entsprechenden Anträgen der beteiligten Staatsanwaltschaften beruhende Vereinbarung zwischen den beteiligten Amtsgerichten gescheitert ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch an einem Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften oder des Angeklagten auf Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlt." Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.