Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - 2 ARs 334/17

bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 334/17
2 AR 197/17
vom
23. August 2017
in der Anzeigesache
gegen
Unbekannt
wegen Rechtsbeugung
Antragsteller:
Az.: 1 Ws 123/17 Oberlandesgericht Dresden
ECLI:DE:BGH:2017:230817B2ARS334.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlossen :
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 2017 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat am 1. August 2017 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 2017 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner „Rüge nach § 33a StPO“.
2
Der statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 1. August 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entspre- chende Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2017 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Appl Krehl Zeng

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - 2 ARs 334/17 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.