Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2012 - 2 ARs 327/11

bei uns veröffentlicht am14.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 327/11
2 AR 182/11
vom
14. Februar 2012
in der Klageerzwingungssache
betreffend
Vorwurf: Prozessbetrug u.a.
hier: Ablehnung der Richterin am LG N. wegen Besorgnis der Befangenheit
durch den Antragsteller Rechtsanwalt Dr. K. , - Beschwerdeführer - ,
Az.: 3470 Js 217005/09 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Az.: 3 Zs 2463/10 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Az.: 3 RWs 182/11 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Az.: 2 Ws 22/11 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
hier: Gehörsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landgericht N. wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde sowie den Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O. wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 als unzulässig zurückgewiesen.
2
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
3
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers , die maßgeblich darauf abstellen, die Richterin habe an einer „grob fehlerhaften Überraschungsentscheidung“ mitgewirkt, sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
4
2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. August 2011 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 30. September und 3. Oktober 2011 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
5
3. Der Senat weist daraufhin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr bearbeitet werden.
Ernemann Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2012 - 2 ARs 327/11 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags


(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

Referenzen

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.