Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2000 - 2 ARs 302/00

bei uns veröffentlicht am24.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 302/00
2 AR 192/00
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll
Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3
Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Beschluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurückgekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe zweckmäßig.
Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 58 Weitere Entscheidungen


(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhän

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(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.