Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 2 ARs 30/18

bei uns veröffentlicht am07.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 30/18
2 AR 18/18
vom
7. Februar 2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden
Az.: 36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach
ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.

Gründe:

I.

1
Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.
2
Am 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Be- täubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesba- den das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu übersenden.

II.

3
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.
4
1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach § 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO ergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KKStPO /Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).
5
2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der Gerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).
6
Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge- hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte – Vereinbarung zur Verbindung der Verfahren beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.
Schäfer Bartel Wimmer Grube Schmidt

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Referenzen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.