Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2000 - 2 ARs 251/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden sind nicht begründet. RechtsanwaltK. ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger des Angeklagten S. ausgeschlossen worden. Da er das im Verfahren gegen den Beschwerdeführer S. v erfahrensgegenständliche Flugblatt selbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig, die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift des Flugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede erfüllt , kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch ein Bedeutungsinhalt zukommen, dessen - auch öffentliche - Verwendung durch den Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dies gilt gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allge-meiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der im Flugblatt angegriffenen Entscheidung befassen. Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage überschritten , in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts K. an die angegriffenen Richter auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlich behaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 ... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richter hätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Beugung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenbehauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die (scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt. Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichen Verjährung würden, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Jähnke Fischer Elf
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Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.