Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 2 ARs 24/12

bei uns veröffentlicht am15.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 24/12
2 AR 31/12
vom
15. November 2012
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
den B. u.a.
Antragsteller: H.
Az.: 13 Cs 702 Js 7212/10 Amtsgericht Ratzeburg
Az.: 719 Js 24305/10, 719 Js 34502/10, 719 Js 23953/11 Staatsanwaltschaft Lübeck
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 beschlossen:
Die "Sammelklage" des H. im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom 29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B. und den Br. wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt.

Gründe:


1
Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwingungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.
Becker Berger Krehl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 2 ARs 24/12 zitiert 2 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 135


(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, sowe

Referenzen

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über

1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen,
2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie
3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.