Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 2 ARs 234/16

bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 234/16
2 AR 144/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue
vertreten durch: Rechtsanwalt L.
Az.: 1 Ss 16/16 Oberlandesgericht Celle
ECLI:DE:BGH:2017:100117B2ARS234.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 beschlossen :
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat am 22. November 2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2016 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit "sofortiger Beschwerde" und "Gehörsrüge".
2
Der allein statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2016 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2016 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu keine Stellung genommen. Im Übrigen wurde sein Vorbringen vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Fischer Krehl Zeng

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 2 ARs 234/16 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.