Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2012 - 2 ARs 155/12

bei uns veröffentlicht am31.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 155/12
2 AR 111/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 621 Js 1037/10 Staatsanwaltschaft Wuppertal
Az.: 53 Ds 160/11 Amtsgericht Essen
Az.: 402 Ls 1/12 Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 23 Ls 17/11 Amtsgericht Velbert
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Mai 2012 beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Velbert anhängige Verfahren 23 Js 17/11 wird mit dem bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängigen Verfahren 53 Ds 160/11 verbunden, wobei das bei dem Amtsgericht Velbert rechtshängige Verfahren führend ist. Der weiter gehende Antrag auf Verbindung mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf anhängigen Verfahren 402 Ls 1/12 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Das Amtsgericht Velbert, das in der Sache 23 Js 17/11 das Hauptverfahren eröffnet hat, ist dazu bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängige Verfahren zu übernehmen. Diese Amtsgerichte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, so dass der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht ist. Er ist zur Verbindung der Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Sachaufklärung zweckmäßig.
2
Soweit der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Velbert auch die Verbindung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens mit dem Ver- fahren des im gleichen Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf 402 Ls 1/12 beantragt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2012 - 2 ARs 155/12 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Referenzen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.