Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2000 - 2 ARs 146/00

bei uns veröffentlicht am07.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 146/00
2 AR 79/00
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Computerbetruges
Az.: 22 KLs 620 Js 5555/00 Staatsanwaltschaft Mannheim
Az.: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht München
Az.: 22 KLs 620 Js 8947/00 Landgericht Mannheim
Az.: 12 a Ns 6 Ls 12 Js 43554/98 12 a AK 1/99 Landgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. Juni 2000 beschlossen:
Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.

Gründe:

Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt: 22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben, das Verfahren sodann – ohne daß eine Eröffnungsentscheidung ergangen war – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wiederaufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000 Anklage zu dem Landgericht Mannheim – Wirtschaftsstrafkammer erhoben und beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 zu verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es übernommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaltschaft München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der Sachen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und – entgegen den Angaben des Angeschuldigten nicht zugelassenen – Anklage und erneuter Anklageerhebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die ”Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsgerichts München durch das Landgericht Mannheim” hat der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden.
Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2000 - 2 ARs 146/00 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Referenzen

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.