Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - 2 ARs 139/15

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 1 3 9 / 1 5
2 A R 8 2 / 1 5
vom
9. Juli 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Az.: BwR 217 Ds 308 Js 50619/11 Amtsgericht Dresden
Az.: 8 StVK 618/13 Landgericht Gera
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Juli 2015 beschlossen:
Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - wird gemäß § 14 StPO der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera übertragen.

Gründe:

1
Das Amtsgericht Dresden verhängte durch Urteil vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den Verurteilten. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera überwachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend- und Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht Dresden übertrug daher mit Beschluss vom 27. November 2013 die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom 23. April 2012 ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstreckung einer am 28. August 2009 durch das Amtsgericht Dresden verhängten Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 StVK 290/12 - erließ das Landgericht Gera diese Strafe.
2
Das Landgericht Gera ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Strafvollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat es die Sache an das Amtsgericht Dresden abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom 20. März 2015 abgelehnt hat. Das Landgericht Gera hat deshalb mit Beschluss vom 17. April 2015 - 8 StVK 618/13 - die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
3
Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem Landgericht Gera und dem Landgericht Dresden Streit über die Zuständigkeit besteht (§ 14 StPO).
4
Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO).
5
Es besteht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen, auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera begründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Auf- nahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12). Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach Meißen verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

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Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 2 ARs 197/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 197/18 2 AR 133/18 vom 1. August 2018 in der Bewährungssache gegen Az.: 13 BRs 32/18 Amtsgericht Lingen/Ems 46 Qs 3/18 Landgericht Hannover 7512 Js 98445/16 Staatsanwaltschaft Hannover 2 AR 136/18 Generalstaatsanwa

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Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 498/10
2 AR 240/10
vom
9. März 2011
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls
hier: Bewährungsaufsicht
Az.: 542 StVK 202/06, 593 StVK 262/10, 593/542 StVK 202/06 Landgericht Berlin
Az.: 73 Ds 1510 Js 1084/09 (361/09) - 73 BRs 29/10 Amtsgericht Cottbus
Az.: 1420 Js 27850/09, 1510 Js 1084/09 V Staatsanwaltschaft Cottbus
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. März 2011 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen , die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 (73 Ds 1510 Js 1084/09) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

Gründe:

1
I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Cottbus streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
2
Das Amtsgericht Cottbus gab mit Beschluss vom 10. Juni 2010 die Überwachung der Bewährung und die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ab, da dort eine weitere Bewährungsaufsicht geführt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom 14. August 2006 den Strafrest einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 24. August 2010. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 lehnte die Strafvollstreckungskammer eine Übernahme der Bewährungsauf- sicht mit der Begründung ab, dass beabsichtigt sei, wegen der neuen Verurteilung die Strafaussetzung in der eigenen Bewährungssache zu widerrufen.
3
II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
4
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Diese hat gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) zu treffen.
5
Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig geblieben. Ihre einmal begründete Zuständigkeit wirkt nach der Vorschrift des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, die von der Verweisung in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO umfasst ist, fort. Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Senat , NStZ-RR 2008, 124; Appl in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN). Daher ließe auch ein Widerruf der Strafaussetzung in der ursprünglich die Zuständigkeit begründenden Vollstreckungssache die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unberührt.
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 183/12
2 AR 129/12
vom
12. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl
Az.: II StVK 21/12 Landgericht Leipzig
Az.: 26 Ws 112/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 2 Ws 87/12 Oberlandesgericht Dresden
Az.: 7101 Js 12051/10.1 KLs Landgericht Landau in der Pfalz
Az.: 7101 Js 12051/10 Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Juli 2012 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - beziehen , ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Leipzig zuständig.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. Mai 2012 ausgeführt : "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem Verfahren 7101 Js 12051/10.1 KLs StA Rheinland-Pfalz ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO. Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zur Strafe verurteilt haben. Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951). Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Fortwirkungszuständigkeit begründet gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO ihre Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen aus der Verurteilung des Landgerichts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - (Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 13). Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 erfasst wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer nur „zuständig“ geblieben ist (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (BGH NStZ 2011, 222; NStZ 2000, 446; Meyer-Goßner StPO 54. Auflage § 462a Rn 33; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 3/33)."
2
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Fischer Appl Schmitt Krehl