Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 ARs 137/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Wohnsitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitaufwendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat, steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort. Bode Detter Otten Rothfuß Fischerra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 ARs 137/01
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 ARs 137/01
Referenzen - Gesetze
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.