Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel zur Verbüßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht HalleSaalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßtwar: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstrekkungskammer , sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß
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(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.