Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11

bei uns veröffentlicht am11.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 117/11
2 AR 81/11
vom
11. Mai 2011
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Az.: 642 Ls 213/10 Amtsgericht Köln
Az.: 161 Js 39/10 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 412 Js 11118/11 Staatsanwaltschaft Leipzig
Az.: 412 Js 11118/11 Amtsgericht Leipzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Mai 2011 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Köln.

Gründe:

1
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03 -).
Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

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Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.