Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2000 - 2 ARs 111/00

bei uns veröffentlicht am05.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 111/00
2 AR 59/00
vom
5. Mai 2000
in der Strafanzeigesache
gegen
wegen Verdachts von Tötungsdelikten u.a.
u.a. zum Nachteil des deutschen Staatsangehörigen R.
Az.: 1 Kap AR 91/99 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Mai 2000 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall. Die Geltung des deutschen Strafrechts für die Verfolgung und Ahndung der behaupteten Taten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, soweit sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten T. richten, der ausweislich des Sachvortrags in der Strafanzeige (Bl. 11 d.A.) deutscher Staatsangehöriger sein soll. Auch soll R. , eines der Tatopfer, die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (S. 10 der Strafanzeige in Verbindung mit dem Sendemanuskript - Hörfunk des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 31. August 1999; Bl. 14ff., 16 d.A.). Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch § 7 Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die
Entscheidung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, ohne Einfluss." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2000 - 2 ARs 111/00 zitiert 3 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Strafprozeßordnung - StPO | § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Referenzen

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.