Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 709/08
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktionale
und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffenen
Zwangslage und der abzunötigenden H andlung (BGH NJW 1997, 1082;
NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Geschädigte
unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten
Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS,
die er ihr gesandt hatte, zu löschen.
Die Strafkammer teilt auch die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen
aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des Amtsgerichts Saulgau mit.
Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die
Höhe von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach
§ 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die Strafkam-
mer indes die Höhe sämtlicher einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit (UA
S. 19).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander

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Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu ein

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bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 709/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich
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bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 709/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich

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(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.