Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 1 StR 596/18

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 596/18
vom
24. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR596.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlossen :
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2018 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2018 mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten mit Schreiben vom 2., 3. und 19. Januar 2019 jeweils Anhörungsrüge erhoben, die mit weiteren Schreiben begründet wurden.
2
Die Anhörungsrügen sind bereits unzulässig, weil die Verurteilten den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht haben (§ 356a Satz 3 StPO).
3
Ungeachtet dessen sind die Anhörungsrügen auch unbegründet, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4
Die weiteren Beanstandungen der Verurteilten – Fehlen von Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Beschränkung der Verteidigung und Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius – sind schon nicht geeignet, einen Gehörsverstoß schlüssig zu begründen, greifen aber auch in der Sache nicht durch.
5
Sollte der von beiden Verurteilten gestellte „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ als Antragim Sinne des § 44 StPO zu verstehen sein, wäre dieser bereits unzulässig.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 403/18 mwN).
Raum Fischer Bär
Hohoff Pernice

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - 1 StR 403/18

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 403/18
vom
21. November 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hier: Anhörungsrügen
ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR403.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 beschlossen :
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2018 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22. März 2018 mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger jeweils vom 5. November 2018 haben die Verurteilten hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärungen der Verteidiger zu den Anträgen des Generalbundesanwalts und dabei insbesondere die Ausführungen zu den weiteren Beanstandungen gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags der Revisionsführer. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN).
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