Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2011 - 1 StR 579/09

bei uns veröffentlicht am21.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 579/09
vom
21. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und
nach Anhörung der Bundeskasse am 21. Februar 2011 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus München, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.

Gründe:

1
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.
3
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
4
Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.
Nack Wahl Graf Jäger Sander

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2011 - 1 StR 579/09 zitiert 1 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Referenzen

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.