Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 StR 576/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:260418B1STR576.17.0 Soweit die von Rechtsanwalt M. vorgetragene Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung erhoben wird, dass das Gericht es unterlassen habe, den Angeklagten zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufzufordern, anhand dessen die VP durch die Beamten zu vernehmen gewesen wäre, erweist sich die Rüge schon deshalb als unzulässig , da die Revision diesbezüglich weder konkrete Fragen noch zu erwartende Antworten benennt.
Graf Jäger Bellay Cirener Radtke ECLI:DE:BGH:2018:260418B1STR576.17.0
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Referenzen - Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.