Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2004 - 1 StR 572/03

bei uns veröffentlicht am17.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 572/03
vom
17. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. September 2003 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht deshalb lückenhaft, weil es die Aussage der Geschädigten nicht im Blick darauf gewürdigt hat, daß - so die Revision - dieser zufolge der sexuelle Mißbrauch "mit dem 13. Geburtstag der Geschädigten völlig aufgehört" habe, obgleich sie noch weiter im Hause des Angeklagten gewohnt habe und Gründe für eine Beendigung der Tatserie gerade zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar seien. Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß die Kammer - anders als es die Revision deutet - die in Bezug genommenen Urteilsstellen zu den Angaben der Geschädigten auf die Häufigkeit der Begehung der Taten bezogen hat (UA S. 9, 15). Sie belegen nicht, daß die Geschädigte bekundet hätte, nach ihrem "13. Geburtstag" sei es nicht mehr zu Mißbräuchen gekommen. Auch die Anklageschrift, die der Senat im Rahmen der Prü- fung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis nimmt, zitiert die Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren dahin, es sei zu Taten "bis zu ihrem 13. Lebensjahr" gekommen (Bl. 47, 49 d.A.). Das alles steht im Einklang damit, daß die Strafkammer das Verfahren wegen weiterer angeklagter, nach den abgeurteilten Taten begangener Mißbräuche gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (UA S. 6 f.). Anhaltspunkte dafür, daß dies wegen insoweit bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten erfolgt sein könnte, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Eine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Sie teilt auch die Gründe für die Teileinstellung gemäß § 154 StPO nicht mit, was dazu erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1). Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2004 - 1 StR 572/03 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.