Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - 1 StR 552/04

20.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 552/04
vom
20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juni 2004 wirksam zurückgenommen ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision ein. Das Rechtsmittel nahm der nunmehr 21jährige Angeklagte mit einem am 12. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben persönlich zurück. In diesem Schreiben vom 9. April 2005 erklärte der Angeklagte: "Da ich bereits schon 9 Monate abgebüßt habe möchte ich von der Berufung zurück tretten und die Reststrafe absitzen." "Ich bitte Sie deswegen um eine schnelle bearbeitung und um die Schließung meiner Berufung."
Am 8. April 2005 hatte das Revisionsgericht Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Mit einem am 13. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben teilte der Angeklagte mit: "Heute den 11.04.2005 habe ich einen Termin zur Verhandlung bekommen und möchte den Termin auch wahrnehmen. Das wäre am 2. Juni 2005, deswegen bitte ich Sie die Revision nicht zu schließen." Letzteres Begehren bleibt ohne Erfolg. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. April 2005 ist eindeutig. Sie erstreckt sich auch auf ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel. Diese Erklärung wurde wirksam mit Eingang beim Bundesgerichtshof, dem mit der Sache befaßten Gericht, am 12. April 2005. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Die fehlende Kenntnis vom anberaumten Termin bei Abgabe der Rücknahmeerklärung ist ohne Einfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Nack Boetticher Kolz Elf Graf

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.