Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2002 - 1 StR 515/01

bei uns veröffentlicht am15.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 515/01
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß
§§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die in seinem Revisionsantrag deutlich gewordenen Deutschkenntnisse und der Anwesenheit des Dolmetschers bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts scheidet mangelndes Verständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten aus. Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kann auch nicht aus enttäuschten Erwartungen , etwa der Hoffnung auf eine Ausbildung während der Therapie, hergeleitet werden.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Er schlieût zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, so daû auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.