Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 489/08
vom
4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:
Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlassung
eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten
Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach
den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50,
40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache abgelegten
Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren
Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass
der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesene
Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei
zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.
Nack Wahl Elf
Graf Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 489/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 beschlossen : Die Revision des Angeklagten ge

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.