Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - 1 StR 475/12

bei uns veröffentlicht am10.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 475/12
vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2012
gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2012 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. März 2012 wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 134 Fällen in Tatmehrheit mit 23.891 Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2012 als unbegründet verworfen.
2
Mit der Anhörungsrüge beanstandet der Angeklagte, der Senat habe sich nicht mit dem Vorbringen beschäftigt, "dass die beteiligten Apotheker alle eine Versanderlaubnis und Betäubungsmittelerlaubnis nach hatten [sic] und die vom Landgericht im angefochtenen Urteil geforderte besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist, da diese von der allgemeinen Betäubungsmittel- und Versanderlaubnis des Angeklagten gedeckt ist".
3
Die Anhörungsrüge versagt, denn die Entscheidung des Senats verletzt nicht den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör. Aufgrund der erhobenen Sachrüge war der Senat zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung beinhaltete die vom Angeklagten bereits im Revisions- verfahren vorgebrachte Erwägung zur Erforderlichkeit der Erlaubnisse nach §§ 3, 11 BtMG. Umstände, zu denen der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört worden wäre, trägt er nicht vor. Nack Wahl Graf Jäger Sander

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - 1 StR 475/12 zitiert 2 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr


(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsberei

Referenzen

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Insbesondere können

1.
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten,
2.
Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3.
Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt
werden.