Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2002 - 1 StR 466/01

bei uns veröffentlicht am15.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 466/01
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß
§ 346 Abs. 2, §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Mai 2001 und 2. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 11. September 2001 werden verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Mai 2001 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat es mit Beschluß vom 11. September 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; dieser Antrag ist auch als solcher auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts zu verstehen. Beide Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der in dem Schreiben des Angeklagten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 21. September 2001 liegende Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer fristgerechten Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter Revision wurde das Urteil des Landgerichts der Verteidigerin des Angeklagten am 24. Juli 2001 wirksam zugestellt und der Angeklagte davon benachrichtigt (Bd. V Bl. 1341, 1353 d.A.). Die Monatsfrist für die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 24. August 2001, einem Freitag. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ging indessen erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist, nämlich am 27. August 2001 beim Landgericht ein (Bd. V Bl. 1363 d.A.). 2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Angeklagte trägt keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergeben könnte, daû er unverschuldet an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen sei (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat lediglich behauptet, die Revisionsbegründung sei fristgerecht beim Landgericht eingegangen (Bd. V Bl. 1377 d.A.). Das ist jedoch nicht
zutreffend (siehe oben Ziffer 1.). Dieser Verfahrenssachverhalt ist dem Angeklagten , seiner Verteidigerin und dem von ihm im Revisionsverfahren gewählten Verteidiger - letzterem durch Akteneinsicht - bekannt. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2002 - 1 StR 466/01 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Referenzen

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.