Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09

bei uns veröffentlicht am02.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 423/09
vom
2. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Inhalt des Urteils des
Amtsgerichts München I vom 31. März 2003 verwertet, ohne diese Entscheidung
in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, hat keinen
Erfolg.
Sie ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil der Kammervorsitzende, die
Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Urteil
verlesen worden sei. Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Verlesung
der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Beweiskraft
des Protokolls (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht
stattgefunden hat.
Zwar kann durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil
des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge
die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG
NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht
vorgenommen worden.
Der Senat schließt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls
unterlassenen Verlesung des Urteils vom 31. März
2003 beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellungnahmen
der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an
sich gebotenen Rücksendung der Strafakten an das Landgericht zur Prüfung,
ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 274 Beweiskraft des Protokolls


Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das U
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - 1 StR 423/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das U

Referenzen

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.