Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2006 - 1 StR 408/06

bei uns veröffentlicht am07.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 408/06
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 30. März 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 254 StPO hat
keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in seiner
dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, das Hauptverhandlungsprotokoll
sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Vernehmung
des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde
zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des Vorhalts eingeführt
worden ist, ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht
bewiesen.
Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe im Urteil
den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens
zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks
der F. und H. GmbH (F. ) in R. zum Zeitpunkt
der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft abgelehnt
, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Es kann dahinstehen
, ob der Hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig war, weil er
keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundstücks enthält.
Jedenfalls hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei
abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des früheren
Sachverständigen B. auseinandergesetzt, der angegeben
hat, er sei bei der Erstellung seines im Jahr 1993 erstellten
Wertgutachtens davon ausgegangen, dass auf dem erschlossenen
und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe
fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein üblich etwas zu
blauäugig" vorgegangen. Wenn der Sachverständige K. ,
der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch einen
Verkehrswert von 1.580.100 € (= 3.090.407 DM) ermittelt
hat, konnte die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage ohne
Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kommen
, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die F. ein
Darlehen über 4,5 Millionen DM ohne nähere Prüfung der Sicherheiten
und damit unter Verstoß gegen seine Berufspflichten
ausgereicht.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen


(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. (2) Das

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/06 vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augs

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.