Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2006 - 1 StR 373/06

bei uns veröffentlicht am08.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 373/06
vom
8. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, da sie dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge: Der Vorsitzende hat die (Willens-)Erklärung des Zeugen F. zur Entbindung seines Zeugenbeistands und früheren Verteidigers Rechtsanwalt W. von der Schweigepflicht - hinsichtlich ihres Umfangs - in vertretbarer Weise ausgelegt. Der hierauf beruhende Ablauf von dessen Vernehmung kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Revision begründen (vgl. auch § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob der Verteidiger der genannten Auslegung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestimmt hat (so die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung), oder ob er bei seinem Verzicht auf eine weitere Vernehmung des Zeugen nur - ohne erkennbaren Widerspruch - ausdrücklich auf die Auffassung des Vorsitzenden verwiesen hat (so die Revision in ihrer Erwiderung), kann daher dahinstehen.
Ebenso kann auf sich beruhen, ob sich die Annahme aufdrängt, dass Rechtsanwalt W. bekundet hätte, er habe als Verteidiger des Zeugen F. gewusst , dass dieser, letztlich veranlasst durch die Justiz, absichtlich einen Unschuldigen eines schweren Verbrechens bezichtigte und darüber hinaus auch noch bekundet hätte, er habe von F. erfahren, wer der wahre Täter gewesen sei. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel


(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.