Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2000 - 1 StR 290/00

bei uns veröffentlicht am10.08.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 290/00
vom
10. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 11. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Revision des Angeklagten H. :

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ablauf des engeren
Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vorbei
, daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten des
Tatopfers bei Beginn der Messerattacke auch auf die als
glaubhaft erachtete, insoweit geständige Einlassung des Angeklagten
P. gestützt hat (vgl. UA S. 25).

b) Die Verurteilung des Angeklagten H. als Mittäter auch
des vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis desjenigen
, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen
dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier
konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan.
Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes
strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ
1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB
49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, namentlich
auch der Beweiswürdigung tragfähig, daß die tödlich
wirkenden beiden Messerstiche in den Hals des Opfers nicht
zu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn diese Stiche
mußten nach der Beurteilung der rechtsmedizinischen
Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, beim Opfer
innerhalb weniger Sekunden zum Verlust der Handlungsfähigkeit
führen. Tatsächlich kam es indessen zu einer mit einem
heftigen Gerangel verbundenen Auseinandersetzung, in deren
Verlauf der Angeklagte P. insgesamt 20 mal zustach
(vgl. UA S. 50/51).
2. Darüber, ob der auf die vor dem Landgericht entstandenen
notwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag von
deren Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige Beschwerde
- gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch
- umzudeuten ist (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner
StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht
der Senat, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befinden
(vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Pfister

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/00 vom 10. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.