Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2011 - 1 StR 275/11

bei uns veröffentlicht am09.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 275/11
vom
9. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 2. März 2011 mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2
Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seiner Erklärung zur Niederschrift vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Nördlingen vom 21. Juli 2011 wurde ihm dieser Beschluss am 12. oder 13. Juli 2011 zugestellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 356a StPO datiert ausweislich der Niederschrift vom 21. Juli 2011 und ist beim Bundesgerichtshof am 29. Juli 2011 eingegangen. Die Wochenfrist gem. § 356a Satz 2 StPO war daher bereits bei der Geltendmachung seiner Rüge verstrichen. Auf die Frage, ob der Eingang beim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert gewesen sein könnte, kommt es daher nicht an.
3
Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt auch keinen Grund zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist vor. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz 1 StPO).
4
Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet gewesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 18. Mai 2011 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbringen war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
5
Die vom Angeklagten selbst, nach Ergehen des Verwerfungsbeschlusses , mit amtsgerichtlicher Niederschrift vom 30. Juni 2011 sowie beigefügtem eigenhändigen Schreiben vom 30. Juni 2011 erhobenen eigenen und weiteren Einwendungen dringen auch im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht durch. Soweit es sich hierbei um Einwendungen gegen das Verfahren handelt, sind diese – unabhängig von der Frage der Einhaltung der Form des § 345 Abs. 2 StPO – jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben und deshalb verspätet. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.