Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 1 StR 224/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 224/02
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden. Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
Schäfer Nack Boetticher Kolz Hebenstreit
Schäfer Nack Boetticher Kolz Hebenstreit
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 1 StR 224/02
Urteilsbesprechung schreibenUrteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 1 StR 224/02

Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 1 StR 224/02 zitiert 4 §§.
Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht
Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Strafgesetzbuch
StGB