Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2018 - 1 StR 211/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es einen Betrag in Höhe von 16.700 € als Wert des „Erlangten“ ein- gezogen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte in 167 Fällen eine polnische Tätergruppe im Zeitraum Anfang August 2009 bis etwa Ende März 2010, aus Vietnam über China importierte Waren nach Deutschland einzuführen. Die in Containern angelieferten Wirtschaftsgüter waren, wie die Angeklagte wusste, in den vorgelegten Rechnungen unterfakturiert worden, so dass bei den von ihr über Zolldienstleister erfolgten zollrechtlichen Anmeldungen ein zu geringer Warenwert angegeben wurde. Hierdurch hinterzogen die Tatbeteiligten Zoll und Anti-Dumping-Zoll in Höhe von insge- samt 2.856.843 €.
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- 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Zölle nicht widerspruchsfrei dargestellt hat.
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- In den Urteilsgründen ist in zwei Tabellen jeweils bezogen auf einen näher bezeichneten Container unter Angabe der Fallnummer der Anklage und der abweichenden Nummerierung der betreffenden Fallakte der Gesamtschaden des jeweils hinterzogenen Zolls und des Anti-Dumping-Zolls (ohne Einfuhrumsatzsteuer ) aufgelistet. Zur Berechnung des Schadens verweist das Landgericht auf eine als Anlage zum Urteil beigefügte – von den Berufsrichtern unterzeichnete – weitere Tabelle, aus der sich die in den Urteilsgründen erläuterten Berechnungsgrundlagen und -schritte ergeben. Diese Tabelle enthält ein Vielfaches weiterer Fälle als diejenigen, die Gegenstand der Verurteilung sind. Die an Hand der Fallaktennummer zuordenbaren Berechnungsdarstellungen sind hinsichtlich der in den Urteilsgründen erfassten Fälle in nahezu allen Fällen widersprüchlich. Der im Sachverhalt jeweils festgestellte Hinterziehungsbetrag ist dabei zum Teil um ein Mehrfaches höher als die in der Berechnungsdarstellung in der Anlage zum Urteil errechneten Hinterziehungsbeträge; in einigen Fällen wird der Hinterziehungsbetrag sogar mit einem negativen Betrag errechnet.
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- 3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dem Senat ist eine Zuordnung und Nachprüfung der Einzelfälle hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungsschadens nicht möglich. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt überhaupt kein Steuerschaden entstanden ist.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.