Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 1 StR 166/14
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2012 eine Zäsurwirkung beigemessen und aus diesem Grund die im Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24. Juli 2013 gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht in die im hier angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3) entfaltet eine Verurteilung, die – wie hier diejenige durch den genannten Strafbefehl – durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, keine Zäsurwirkung. Daran hält der Senat.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014 genannten Gründen ist der Angeklagte jedoch vorliegend durch die unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim nicht beschwert.
Rothfuß Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.