Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2013 - 1 StR 165/12

09.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 165/12
vom
9. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schreiben vom 20. März 2013 (beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. März 2013) macht der Verurteilte nun geltend, der Senat sei in der Revisionsentscheidung zwar auf den Spezialitätsgrundsatz eingegangen, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferung. Er beantragt, die Aufhebung "des Urteils", seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft.
3
Das Begehren des Verurteilten kann als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und damit als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Lage vor dem Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wegen entscheidungserheblicher Verletzung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden.
4
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn der Verurteilte hat weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann er die Senatsentscheidung vom 19. Dezember 2012 erhalten hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.
5
Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat das Vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Nack Rothfuß Graf Jäger Cirener

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2013 - 1 StR 165/12 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.