Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - 1 StR 148/12

bei uns veröffentlicht am10.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 148/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in 63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs Monate erkannt hätte. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Cirener

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - 1 StR 148/12 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.