Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2003 - 1 StR 122/03

14.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 122/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat war an der Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil der Verteidiger Rechtsanwalt J. nach Einlegung der Revision beim Landgericht seine Entpflichtung und der gewählte Verteidiger Rechtsanwalt P. zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift seine Beiordnung beantragt hat. Rechtsanwalt P. hat die Revision mit Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung von Rechtsanwalt P. abgelehnt. Beiden Verteidigern ist darauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO am 31. März 2003 zugestellt worden. Erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung dazu (gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat Rechtsanwalt P. - eingehend beim Bundesgerichtshof am 16. April 2003 - sein Wahl- mandat niedergelegt. Für ein Nachschieben von Verfahrensrügen ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Die erstinstanzliche Bestellung des Verteidigers Rechtsanwalt J. wirkt im Revisionsverfahren fort. Soweit Rechtsanwalt J. in seinem Entpflichtungsantrag mitgeteilt hat, insoweit (Vertretung in der Revisionsinstanz) bestehe ein "Vertrauen in" seine "Tätigkeit nicht mehr", ist dies nicht näher begründet. Angesichts dessen und im Blick auf die ausgeführte Revisionsbegründung sowie die verstrichene Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung besteht auch kein Anlaß, die Akten vor einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts zur Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts J. und den erneuerten Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts P. an das Landgericht zurückzugeben (vgl. zu alldem BGHR StPO § 141 Bestellung 3), zumal eine rückwirkende Bestellung nach verbreiteter Auffassung nicht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 8 m.w.N.). Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt P. durch den Strafkammervorsitzenden hat der Angeklagte - soweit ersichtlich - nicht erhoben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 10). Nack Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers


(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.