Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 1 StR 119/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht Hildesheim hat den Verurteilten mit Urteil vom 25. August 2016 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in 27 rechtlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in sechs Einzelfällen bei einem Versuch blieb, und in einem Fall in 177 rechtlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 63 Einzelfällen bei einem Versuch blieb, und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.
- 2
- Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3
- Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.
II.
- 4
- Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
- 5
- Dem Senat lagen bei seinem Beschluss vom 20. Juni 2017 die weiteren Revisionsbegründungen vom 6. Juni 2017 und vom 9. Juni 2017 sowie die Verfahrensakten 5423 Js des Landgerichts Hildesheim nebst Beiakten vor.
- 6
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Graf Jäger Fischer Bär Hohoff
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.