Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 1 ARs 3/15

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 A R s 3 / 1 5
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht Bremen hat den Antragsteller durch Urteil vom 30. Oktober 2009 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Vorangegangen waren zwei Revisionsentscheidungen, die jeweils zur Aufhebung der vorangegangenen Urteile des Landgerichts Bremen in dieser Sache geführt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 – 5 StR 513/07, NStZRR 2008, 140 und vom 20. Februar 2009 – 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383).
2
Der Verurteilte beantragt nunmehr mit ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des vom 5. Strafsenat entschiedenen Revisionsverfahrens. Zudem betreibt er vor dem Landgericht Bremen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens. Durch Schreiben des 5. und des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist der Verurteilte darauf hingewiesen worden, dass für die Wiederaufnahme – auch soweit eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs angegriffen wird – ausschließlich das Landgericht zuständig ist (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) und eine Zuständigkeit des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach dem Geschäftsverteilungsplan nur dann besteht, wenn der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist. Trotz dieser Hinweise besteht der Verurteilte auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über sein Wiederaufnahmegesuch.
3
Der Antrag des Verurteilten ist unzulässig, denn der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Verurteilte hat trotz der Hinweise auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf einer Entscheidung durch diesen beharrt. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich demgemäß nicht an das nach Auffassung des Bundesgerichthofs zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten für zuständig erachteten Bundesgerichtshof; in einem derartigen Fall ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 – 2 ARs 6/85, GA 1985, 419; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 367 Rn. 3).
4
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Senat weist darauf hin, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beschieden werden.
Rothfuß Graf Cirener
Mosbacher Fischer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 1 ARs 3/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 140a


(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - 5 StR 513/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

5 StR 513/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 513/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 15. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in
13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der
Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da der Antragsteller die Revisionsbegründungsfrist
nicht versäumt hat.
2 1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
3 a) Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom
15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zunächst fünf Briefe an Bremer Gerichte
, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren, sowie
an seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In diesen
Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte
mit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Umfeld,
falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum vom 12.
Juni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere acht Brie-
fe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, an das
Amtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Generalbundesanwältin.
In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen seine
Forderungen erfüllt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen
– die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbesondere
Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Gerichtsverfahren
– wahrmachen wollte. Den letzten dieser Briefe verfasste der
Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus.
4 Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen,
dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen
und paranoid-querulatorischen Zügen im Sinne einer schweren seelischen
Abartigkeit leide. Diese lasse zwar die Unrechtseinsicht „im Wesentlichen“
unbeeinträchtigt, führe aber zu einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit. Bei ihm habe sich im Laufe der Zeit ein wahnhaft ausuferndes
Gedankengebilde aufgebaut (UA S. 26), welches dazu geführt habe
, dass er völlig unansprechbar und uneinsichtig geworden sei. Außerdem
habe er Größenideen, weshalb er sich zu den in den Briefen erhobenen Forderungen
und der Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen berechtigt
fühle. Zudem empfinde er „krankhafte Genugtuung an der möglichen Wirkung
seiner Drohungen“ (UA S. 26). Während die Sachverständige eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur nicht ausschließen konnte
, da der Angeklagte auf Fragen in der Hauptverhandlung „noch deutliche
Empfindungen und Reaktionen auf Befindlichkeiten seines Gegenübers“ gezeigt
habe und es deswegen nicht sicher sei, ob sein Verhalten nicht doch
noch von der „Intentionalität seiner Absichten“ bestimmt sei, hat sich die
Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit „Sicherheit von der
Rigidität und Geschlossenheit seines Denkens präokkupiert“ sei und deswegen
die Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert sei (UA S. 25, 26).
5 b) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit auch die Begründung
der Maßregel halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
6 aa) Das Vorliegen einer (bloßen) schweren anderen seelischen Abartigkeit
im Sinne des § 20 StGB ist nicht tragfähig festgestellt. Das dargelegte
Störungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch
die festgestellten krankhaften Anteile des Zustands hätten Anlass zur Erörterung
geboten, ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung durch die Sachverständige
den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zutreffend beschreibt.
Eine – auch aufgrund einer noch Anfang 2006 gestellten Verdachtsdiagnose
einer paranoiden Psychose bzw. einer wahnhaften Störung
(UA S. 22) sich aufdrängende – Auseinandersetzung mit differentialdiagnostisch
beachtenswerten anderen Störungsbildern, z. B. der wahnhaften Störung
(ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl.
F22.0) oder der paranoiden Schizophrenie (ICD-10, aaO F20.0) im Sinne
einer krankhaften seelischen Störung lässt sich den Urteilsgründen aber
nicht entnehmen. Dies lässt besorgen, dass die Art der Störung und damit
auch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend
beurteilt worden sind.
7 bb) Zudem ist angesichts der beschriebenen Auswirkungen des Störungsbildes
die Möglichkeit eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit nicht
ausreichend erörtert. Zur Einsichtsfähigkeit führt die Strafkammer lediglich
aus, dass nach der festen Überzeugung der Sachverständigen diese nicht
wesentlich gestört sei. Worauf sich diese Überzeugung stützt, wird nicht dargelegt
und steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu den mehrfach wiederholten
Ausführungen in den Urteilsgründen, dass sich die diagnostizierte
Störung des Angeklagten in wahnhaftem Erleben äußere, das zur Uneinsichtigkeit
auch in Bezug auf die Taten führe. Zudem hat das Landgericht im Anschluss
an die Ausführungen, dass der Angeklagte ganz von dem als wahnhaft
beschriebenen Denken eingenommen sei, nicht, wie geboten, dargelegt,
inwieweit aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch erhalten
gewesen ist.
8 2. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines anderen
Sachverständigen erneut über das Vorliegen der §§ 20, 21 StGB zu
entscheiden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass es für die Beurteilung
der Schuldfähigkeit auf die Tatzeiten und nicht auf die Hauptverhandlung
ankommt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine erheblich verminderte
Einsichtsfähigkeit erst dann von Bedeutung ist, wenn sie dazu führt,
dass der Täter das Unerlaubte seines Tuns nicht erkannt hat. Kann ihm das
Fehlen dieser Einsicht nicht vorgeworfen werden, liegt ein Fall des § 20 StGB
vor (vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.); § 21 StGB käme
nur in Betracht, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorzuwerfen wäre (vgl. nur
BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).
9 Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB wird
auch die Entwicklung des Angeklagten in der seit fast 16 Monaten andauernden
vorläufigen Unterbringung zu erörtern sein. Zudem ist wegen der besonders
schwerwiegenden Folgen einer solchen Maßregel eine sorgfältige Auseinandersetzung
mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer
Störungen des Rechtsfriedens erforderlich, wobei vor allem der Umstand zu
erörtern sein wird, dass der Angeklagte bisher ausschließlich schriftlich gedroht
hat.
Basdorf Gerhardt Raum
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(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.

(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.

(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.