Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2009 - 1 ARs 2/09

21.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 2/09
vom
21. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem
Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009
- 2 StR 386/08
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen
:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung
des Senats.

Gründe:


1
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann".
2
Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
3
Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2009 - 1 ARs 2/09 zitiert 1 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Referenzen

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.