Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2018 - AnwZ (Brfg) 51/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:091118BANWZ.BRFG.51.18.0
bei uns veröffentlicht am09.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Juli 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 10. Januar 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 21. Juni 2015 bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht". Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31. August 2017 den Antrag des Klägers ab, da es ihm nicht gelungen sei, die nach § 5 Abs. 1 Buchst. g FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nachzuweisen. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

4

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof akzeptiere zu Unrecht im Rahmen der Ersetzung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung) nur solche Verfahren, in denen der Kläger einen Schuldner in einem bereits eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber einem Gericht vertreten habe.

5

Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO weise darauf hin, dass eine Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren erforderlich sei. Für die "Vertretung" des Schuldners genüge nicht jede Tätigkeit für den Schuldner während eines laufenden Verfahrens. Vielmehr sei ein Auftreten für ihn gegenüber dem Insolvenzgericht erforderlich. Nur die nach außen hin wirkende Übernahme der Verantwortung, das heißt die gegenüber dem Gericht angezeigte Vertretung des Schuldners im eröffneten Verfahren genüge den Erfordernissen der vorgenannten Norm. Dies trifft zu.

6

aa) Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO a.F. können die in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 FAO bezeichneten Verfahren durch Verfahren als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz ersetzt werden. Bereits die Verwendung der Worte "Verfahren" und "Verbraucherinsolvenz" weist darauf hin, dass die Vertretung in einem (gerichtlichen) Verbraucherinsolvenzverfahren gemeint ist (so im Ergebnis auch die Begründung des in der 6. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21. November 2016 gestellten Antrages zur Neufassung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO: " ..., wobei die Vertretung des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren ... erfolgt sein musste."). Dies folgt zudem aus der gleichförmigen Verwendung des Verfahrensbegriffs in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 und Nr. 3 FAO a.F.. Bei den "in Nr. 1 bezeichneten Verfahren" (§ 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F.) handelt es sich um "eröffnete" gerichtliche Insolvenzverfahren, in denen der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht auftritt. Daraus ist zu schließen, dass auch die - die eröffneten Insolvenzverfahren im Sinne von § 5 Buchst. g Nr. 1 FAO a.F. ersetzenden - Verfahren nach § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. gerichtliche (Verbraucher-)Insolvenzverfahren sind, in denen der Rechtsanwalt - als Vertreter des Schuldners - gegenüber dem Gericht auftritt.

7

Die Notwendigkeit einer Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verfahren ergibt sich weiterhin aus dem in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO a.F. bestimmten Erfordernis, dass der Rechtsanwalt den Schuldner in der Verbraucherinsolvenz "bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens" vertreten haben muss. Der Kläger kann sich insoweit nicht im Sinne einer "Rosinentheorie" teilweise auf die bis zum 30. Juni 2017 und teilweise - soweit danach die Vertretung des Schuldners nicht mehr bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens erfolgt sein muss - auf die ab dem 1. Juli 2017 geltende Fassung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO berufen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO sind Anträge nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Dementsprechend beruft sich der Kläger - jedenfalls überwiegend - auf die zum Zeitpunkt seines Antrags vom 21. Juni 2015 geltende Fassung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO, die wesentlich weniger Ersetzungsfälle fordert als die neue Fassung. Dann aber ist die alte Fassung insgesamt anzuwenden und nicht eine "Mischform" von altem und neuem Recht, das in dieser Gestalt zu keinem Zeitpunkt geltendes Recht war.

8

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht allein auf den Begriff der "Verbraucherinsolvenz" abgestellt werden. Letztere besteht zwar aus drei Stufen, von denen die erste außergerichtlich abgewickelt wird. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a FAO a.F. ist indes die Vertretung des Schuldners in "Verfahren" der "Verbraucherinsolvenz" erforderlich. Ein solches Verbraucherinsolvenzverfahren wird erst auf der letzten Stufe der Verbraucherinsolvenz durch Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet und ist ein gerichtliches Verfahren (vgl. im Einzelnen Waltenberger in Kayser/Thole, InsO, 9. Aufl., Vor §§ 304 ff. Rn. 1 ff.).

9

bb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis einer Vertretung des Schuldners in einem bei Gericht anhängigen Verfahren auch aus Sinn und Zweck der Ersetzungsregelung in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. abgeleitet. Die dort genannten Verfahren sollen in Bezug auf die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden praktischen Erfahrungen die in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 FAO a.F. bezeichneten Verfahren ersetzen. Bei letzteren handelt es sich um eröffnete Insolvenzverfahren und mithin um solche, in denen der Rechtsanwalt - als Insolvenzverwalter - gegenüber dem Insolvenzgericht auftritt und praktische Erfahrungen in dem gerichtlichen Insolvenzverfahren erwirbt. Vergleichbare, wenn auch fallbezogen nicht immer gleichwertige (daher das Erfordernis der höheren Anzahl der ersetzenden Fälle) prozessuale Erfahrungen kann der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz nur in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren erwerben.

10

cc) Das Erfordernis einer Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren entspricht auch der Systematik der Fachanwaltsordnung. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass für sämtliche anderen, in § 5 Abs. 1 FAO geregelten Fachgebiete ausnahmslos der Nachweis von Fallbearbeitungen aus dem Bereich gerichtlicher oder rechtsförmlicher Verfahren notwendig ist. Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine Ersetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. voraus, dass die Stellung des Rechtsanwalts der eines Vertreters des Schuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwertig sein muss (Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 8).

11

b) Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers nach § 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht deshalb zuzulassen, weil - nach seinem Vorbringen - die Beklagte den Begriff der "Vertretung" widersprüchlich gehandhabt haben soll. Der vorgenannte Zulassungsgrund erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidend ist daher allein, ob - was nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist - der Anwaltsgerichtshof den Begriff der "Vertretung" vorliegend zutreffend ausgelegt hat.

12

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass im Rahmen von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. nach Auffassung des Klägers bereits eine Tätigkeit des Rechtsanwalts als Vertreter des Schuldners "nach außen hin" - etwa gegenüber Gläubigern des Schuldners - ohne Vertretung gegenüber dem Gericht ausreichend sein soll. Letzteres ergibt sich - entgegen der Begründung des Zulassungsantrags - nicht aus der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2007 ausgeführt, im Falle eines "Verwalters hinter dem Verwalter" bleibe "nach außen hin" der förmlich bestellte Verwalter allein verantwortlich (aaO Rn. 6). Dabei ging es um eine Außenverantwortlichkeit der Tätigkeit in einem eröffneten Insolvenzverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 FAO a.F.. In demselben Beschluss hat der Senat die Tätigkeit eines Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als ersetzungsfähig gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. anerkannt, weil dessen Stellung nicht der eines Vertreters des Schuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwertig sei (aaO Rn. 8). Stets war mithin eine Vertretung des Schuldners in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren betroffen.

13

d) Es ist somit im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt - wie dies der Kläger für die Fälle A 1, A 2, A 7, A 9, A 10, A 11, A 13, A 16 und A 17 vorgetragen hat - gegenüber den Gläubigern der Schuldner "in der Verbraucherinsolvenz" tätig geworden ist. Erforderlich ist vielmehr eine Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Eine solche ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm zu den vorgenannten Fällen eingereichten Belegen nicht.

14

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

15

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur Vertretung von Schuldnern "nach außen hin" gegenüber Gläubigern in der Verbraucherinsolvenz nicht berücksichtigt hat. Denn eine solche Tätigkeit ist, wie ausgeführt, nicht ersetzungsfähig im Sinne von § 5 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. Der entsprechende Klägervortrag ist damit nicht entscheidungserheblich.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Limperg     

        

Bünger     

        

Remmert

        

Kau      

        

Lauer      

        

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112e Berufung


Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt

Referenzen

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.