Gründe

1

Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält --auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012-- nach erneuter Beratung einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

2

Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten über die zur Unbegründetheit der Revision führenden Erwägungen des Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3

1. Hierauf hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 u.a. ihre bereits in der Revisionsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung wiederholt, die englische und französische Fassung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 1996 C-327/94 --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 58, Rz 26 f.) würden von der deutschen Fassung z.T. abweichen, soweit dort darauf abgestellt werde, ob die i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistung für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerlässlich ist.

4

Hierzu verweist der Senat auf das Schreiben vom 2. Mai 2012. Danach war zum einen die Verhandlungssprache in der Rechtssache Dudda Deutsch und erscheinen die von der Klägerin vorgetragenen Fassungsabweichungen jedenfalls nicht gravierend oder zwingend.

5

Zum anderen hält der Senat, selbst wenn die englische und französische Fassung mit der deutschen nicht darin übereinstimmen sollten, dass eine "zusammenhängende Leistung" ausschließlich eine solche sein könne, die für eine Katalogleistung "unerlässlich" sei, die Auffassung des Finanzgerichts (FG) für zutreffend, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Leistungen erfasst, die sich unmittelbar und direkt auf die Ausübung einer der Katalogleistungen oder einer ähnlichen Leistung beziehen. Andernfalls wäre der Kreis der unter die Vorschrift fallenden lediglich "zusammenhängenden" Leistung so weit gezogen, dass der Zweck der Vorschrift verfehlt würde, den Ort des steuerbaren Umsatzes in dem Mitgliedstaat festzulegen, in dessen Gebiet die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende seinen Sitz hat (EuGH-Urteil vom 9. März 2006 C-114/05 --Gillan Beach Ltd.,-- Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rz 22). Der Klägerin kann daher nicht darin gefolgt werden, dass auch die Zulieferer von Dienstleistungen unter die Vorschrift fallen müssen, weil deren umsatzsteuerliche Einstufung am ehesten im Staat der Konzertleistung beurteilt werden könnten.

6

2. Soweit die Klägerin weiter anführt, in anderen Mitgliedstaaten würde der Begriff der "Zusammenhangs-Dienstleistung" in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG weiter interpretiert und auf Leistungen angewandt, die denen der Klägerin vergleichbar seien, kann dies den auf Seite 3 bis 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012 angeführten Beispielen (z.B. Dienste von Friseuren, Visagisten und Souffleusen bei Live-Auftritten, Überwachungs- und Catering-Dienstleistungen) sowie der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Herrn Dr. … nicht entnommen werden. Dies umso mehr, als sich den --wechselnden-- Einlassungen der Klägerin nicht hinreichend klar entnehmen lässt, welcher Art ihre --ausschließlich auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen erbrachten-- Leistungen tatsächlich waren.

7

3. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Zweck der Vermeidung einer Doppelbesteuerung gebiete eine weite Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, so dass die von ihr erbrachten Leistungen "unerlässlich" im Sinne des EuGH-Urteils --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58) für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung seien.

8

Zum Verhältnis der ersten beiden Absätze des Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH bereits entschieden, dass Abs. 1 keinen Vorrang gegenüber Abs. 2 hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einschlägig ist; andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58, Rz 21 ff.; vom 27. Oktober 2005 C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Rz 33; in Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rz 16 bis 18). Daraus folgt, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. EuGH-Urteil vom 15. März 2001 C-108/00 --SPI--, Slg. 2001, I-2361, Rz 17); es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG weit auszulegen wäre.

9

Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die von ihr erbrachten und ihren Auftraggebern in Rechnung gestellten Leistungen von den Künstlern bzw. den Veranstaltern zusammen mit den Dienstleistungen anderer Anbieter sowie dem kalkulierten Gewinn letztendlich von den Käufern der Tickets getragen worden sind und somit in die Preise der Veranstalter bzw. der Tickets --zumindest mittelbar-- eingegangen und damit vor Ort (im Ausland) bezahlt worden sind, begründet --abgesehen davon, dass entsprechende Feststellungen des FG fehlen-- für sich allein noch keinen Leistungsort i.S. des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

10

4. Soweit die Klägerin schließlich nunmehr geltend macht, sie habe "bei erneuter Wertung" ausschließlich wirtschaftliche Beratungsleistungen eines Controllers und damit Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes bzw. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG erbracht, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat und an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sowie im Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen.

11

5. Für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH-Urteile vom 6. Oktober 1982 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, Slg. 1982, 3415, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1257, Rz 21; vom 6. Dezember 2005 C-461/03 --Gaston Schul--, Slg. 2005, I-10513, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 416; vom 15. September 2005 C-495/03 --Intermodal Transports--, Slg. 2005, I-8151, HFR 2005, 1236; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010  1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, unter 6.) sieht der Senat --auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Juli 2012 bezeichneten Urteile des EuGH-- keine Veranlassung.

12

Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin vorgeschlagene Frage "Übt ein Unternehmer, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen Dienstleistungen in Form des Finanz- und/oder Organisationscontrollings gegenüber den Künstlern und/oder deren Produktionsgesellschaften erbringt, eine mit der künstlerischen oder unterhaltenden Tätigkeit zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie aus?"

13

Es fehlt insoweit an entsprechenden Feststellungen des FG, dass die Klägerin "Dienstleistungen in Form des Finanz- und/oder Organisationscontrollings" erbracht hat.

14

6. Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung --trotz des von der Klägerin dafür angeführten hohen Interesses an einem positiven Ausgang des Verfahrens "aufgrund der existenziellen Bedrohung"-- für nicht geboten. Er ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Nähere Feststellungen zum Inhalt der Leistungen der Klägerin konnte das FG offenbar deshalb nicht treffen, weil die Klägerin keine schriftlichen Verträge mit den Auftraggebern vorlegen konnte. Soweit die Klägerin beabsichtigt, in einer mündlichen Verhandlung dem Senat und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) einen "persönlichen Eindruck" über "die Arbeits- und Planungsabläufe bei einem größeren Konzert" zu verschaffen, dürften derartige Informationen für "das, was von der Klägerin ausgeführt wurde", gemäß § 118 Abs. 2 FGO ohnehin nicht berücksichtigt werden.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Aug. 2012 - XI R 19/09 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3a Ort der sonstigen Leistung


(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstät

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a


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Tenor Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 27.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 und des Änderungsbescheides vom 12.03.2014 wird geändert und die Umsatzsteuer um xxx EUR gemindert. Der Umsatzsteuerbescheid für das

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Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b)
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c)
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
2.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
3.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
b)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
c)
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
4.
Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.
die Datenverarbeitung;
5.
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
b)
die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7.
die Gestellung von Personal;
8.
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9.
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10.
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1.
kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2.
keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3.
keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2.
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3.
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1.
eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
3.
eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.