Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2013 - X S 48/13

bei uns veröffentlicht am13.12.2013

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

2

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht im hier maßgebenden Zusammenhang, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056, unter III.2.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).

3

Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438).

4

2. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall nicht gegeben.

5

a) In der Anhörungsrüge führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Rügeführerinnen (Klägerinnen) sinngemäß aus, er habe in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf das im FG-Verfahren vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. E und die Ausführungen von Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 70 und 80 die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beantragt. Diese Bezugnahme habe der angerufene Senat ersichtlich nicht in Erwägung gezogen und dadurch den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der im Beschluss vertretenen Ansicht des Senats habe es einer eigenen verantwortlichen Stellungnahme nicht bedurft, da er sich die Ausführungen von E und Beermann mit der Bezugnahme zu eigen gemacht habe. Zudem habe der Senat nicht in Erwägung gezogen, dass das FG die Rechtsauffassung des E in seinem Urteil nicht berücksichtigt habe. Auch sein eigenes Vorbringen zur Zulässigkeit der Sprungklage sei nicht gewürdigt worden.

6

b) Mit diesem Vorbringen wird indes keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte übersieht insbesondere, dass der Inhalt des Gutachtens sowie seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Sprungklage nicht entscheidungserheblich waren.

7

aa) Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision deshalb als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte den geltend gemachten Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet hatte.

8

Die Beschwerdebegründung hatte nicht erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer auf ein im FG-Verfahren vorgelegtes Gutachten eines Dritten verweist und später erklärt, sich die Ausführungen zu eigen gemacht zu haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339; vom 14. August 1997 III R 35/96, BFH/NV 1998, 332, für eine Revisionsbegründung). Dies ersetzt nicht die eigene verantwortliche Stellungnahme zur Würdigung des Streitstoffs. Den bloßen Hinweis auf das Gutachten an sich hat der Senat sehr wohl zur Kenntnis genommen, ihn aber nicht als ausreichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erachtet.

9

Auf die Rechtsausführungen des E in dem von ihm verfassten Gutachten kam es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats mithin ebenso wenig an, wie auf die Darstellung von Beermann, wann eine Rechtssache nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung hat.

10

bb) Soweit die Klägerinnen meinen, einer eigenen verantwortlichen Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten habe es aufgrund der Bezugnahme nicht bedurft, machen sie keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr geltend, der Senat habe in der Sache falsch entschieden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird aber nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Es ist mit der Funktion der Anhörungsrüge nicht vereinbar, die in einem abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedenen Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 8. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161, unter II.1.b bb).

11

cc) Auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu dem ebenfalls geltend gemachten Grund eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt eines unzulässigen Prozessurteils hat der Senat ersichtlich zur Kenntnis genommen. Auf diese kam es jedoch nicht mehr an, da das FG die Klage hiervon unabhängig auch als unbegründet angesehen hat und insoweit --wie vorstehend nochmals ausgeführt-- der Prozessbevollmächtigte das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nicht dargelegt hatte. Hierauf weist der Beschluss vom 1. Oktober 2013 X B 256/12 ausdrücklich hin.

12

dd) Mit dem Vortrag, das FG habe die maßgeblichen Ausführungen des Gutachtens in seinem Urteil argumentativ nicht berücksichtigt, machen die Klägerinnen im Ergebnis erstmals eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das FG als weiteren Revisionszulassungsgrund geltend. Dieser Verfahrensfehler kann im Rügeverfahren gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH indes nicht gerügt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279). Mit der Anhörungsrüge soll das angerufene Gericht zur Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 2), es ist deshalb auf die Überprüfung geltend gemachter eigener Gehörsverletzungen beschränkt.

13

3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2013 - X S 48/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2013 - X S 48/13

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2013 - X S 48/13 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.