Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Feb. 2018 - X S 1/18

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.280218.XS1.18.0
bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2017 X E 12/17 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Mit Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hatte der Senat zum einen eine Beschwerde des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge durch das Finanzgericht als unzulässig seinerseits als unzulässig verworfen, zum anderen eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Rügeführer auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) hatte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Rügeführer insgesamt 120 € in Rechnung gestellt (zweimaliger Ansatz der Festgebühr von 60 € nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).

2

Dagegen legte der Rügeführer Erinnerung ein und begründete diese (wörtlich) zunächst wie folgt:
"1. Im Hinblick auf die unabhängig von der Erhebung der Erinnerung im Grundsatz bestehende Zahlungspflicht wird unter Bezugnahme auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
2. Vorsorglich wird deshalb beantragt, von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenentscheidung einstweilen abzusehen."

3

Bei den genannten Verfahren X B 53/17, X B 54/17 und X B 55/17 handelt es sich um Beschwerden des Rügeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen betreffend die Jahre 2007 bis 2013, bei dem Verfahren X S 16/17 um einen auf das Verfahren X B 53/17 (Streitjahre 2007 bis 2009) bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). In diesen Verfahren war noch nicht entschieden.

4

In einem weiteren Schriftsatz führte der Rügeführer aus:
"Die Erinnerung und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 01.11.2017 werden vollumfänglich aufrechterhalten. Die Aussetzung der Vollziehung wurde unabhängig von der im Grundsatz bestehende[n] Zahlungspflicht vorsorglich bis zum Abschluss der unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren beantragt.
Vor diesem Hintergrund wird deshalb beantragt, von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenentscheidung einstweilen abzusehen."

5

Einwände, die ihren Grund im Kostenrecht hätten, hatte der Rügeführer nicht vorgebracht.

6

Mit Beschluss vom 30. November 2017 X E 12/17 hat der Senat durch die Einzelrichterin nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Erinnerung zurückgewiesen, da die Kostenrechnung, insbesondere der zweifache Ansatz der Gebühr von 60 €, inhaltlich zutreffend sei. Im Rahmen dieses Beschlusses wurde festgestellt, dass der Antrag, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, sich erledigt habe.

7

Gegen den nach seiner Angabe am 5. Januar 2018 zugegangenen Beschluss hat der Rügeführer am 18. Januar 2018 Anhörungsrüge erhoben, die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG sowie Akteneinsicht beantragt. Das Gericht habe seinen Tatsachen- und Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und seine Würdigung auf vereinzelte Teile der Erinnerungsbegründung unter Außerachtlassung der Beweismittel beschränkt. Damit habe das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. An seinem Tatsachen- und Rechtsvortrag nebst Beweisantritten zu X B 79/17 halte er fest.

8

Zum einen habe das Gericht den Vortrag des Rügeführers zu den bei dem BFH anhängigen Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 nicht zur Kenntnis genommen. Die Gebühr von 60 € für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde habe er gar nicht bestritten. Er zitiert in diesem Zusammenhang wörtlich die Aussage des angefochtenen Beschlusses, im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde werde eine Gebühr von 60 € erhoben, und führt sodann aus: "Dies wurde von dem Erinnerungsführer in seinem Schriftsatz vom 01.11.2017 nicht in Abrede gestellt und war auch nicht Gegenstand vorliegender Erinnerungsverfahren."

9

Zum anderen habe sich das Gericht zu der beantragten AdV nicht geäußert.

10

Ferner hat der Rügeführer Akteneinsicht beantragt und sich hierzu auf den BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09 (BFH/NV 2009, 1131) berufen.

Entscheidungsgründe

II.

11

Über die Anträge entscheidet die Einzelrichterin entsprechend § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. In den Anhörungsrügeverfahren verschiedener Prozessordnungen ist anerkannt, dass jeweils der Spruchkörper in der jeweils aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung tätig wird, der auch im Ausgangsverfahren zuständig ist; Personenidentität ist nicht erforderlich (vgl. zu § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Bergkemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 23; zu § 321a der Zivilprozessordnung, Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321a Rz 15a, sowie Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, 168, unter II.1.).

III.

12

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

13

1. § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (Nr. 1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (Nr. 2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb bestimmter Frist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 69a Abs. 2 Satz 1 bis 4 GKG). Sie muss nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist erhoben, so ist sie nach § 69a Abs. 4 Satz 1, 2 GKG als unzulässig zu verwerfen, und zwar durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 69a Abs. 4 Satz 4, 5 GKG).

14

2. Der Rügeführer hat entgegen § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

15

a) Er meint, das Gericht habe fehlerhaft das Beschwerde- bzw. Antragsvorbringen in den Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt. Sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren hatte sich in der Bezugnahme auf diese Verfahren erschöpft. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG i.V.m. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG müsste er nunmehr darlegen, dass das Gericht zum einen seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass dies zum anderen einen Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe ("in entscheidungserheblicher Weise"). Daran fehlt es.

16

Es ist schon nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Er ist zwar in dem gerügten Beschluss nicht ausdrücklich zitiert. Allerdings hat das Gericht mit der Aussage, dass die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 25. September 2017 X B 79/17 bindend sei (unter II.1.a), deutlich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Sach- und Rechtsfragen, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, für die Kostenrechnung und damit auch im Erinnerungsverfahren unerheblich sind. Damit sind ersichtlich sowohl Streitigkeiten in anderen Verfahren als auch das vorgängige Beschwerdeverfahren X B 79/17 gemeint.

17

Im Übrigen fehlt jede Darlegung dazu, worin trotz dieser Rechtsgrundsätze die Entscheidungserheblichkeit seines in diesen Verfahren angebrachten Sach- und Rechtsvortrags für die angefochtene Kostenrechnung liegen soll, inwiefern also mit Rücksicht auf welchen konkreten Teil dieses Vortrags auf Grundlage der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 eine andere Kostenrechnung auch nur in Betracht gekommen wäre.

18

Wenn der Rügeführer stattdessen sinngemäß selbst vorträgt, die Gebühr von 60 € sei nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gewesen, ist schon nicht mehr verständlich, wogegen sich die Erinnerung überhaupt gerichtet haben soll und was er mit seinem Erinnerungsverfahren bezweckt hat. Nur um diese Gebühren geht es in der Kostenrechnung und im Erinnerungsverfahren. Über die anderen Rechtsstreitigkeiten, die der Rügeführer betreibt, ist damit weder ausdrücklich noch inzident entschieden.

19

b) Inwiefern dem Gericht eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die beantragte AdV unterlaufen sein soll, ist ebenfalls nicht dargelegt. Mit der Aussage des Beschlusses, der Antrag nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG habe sich mit der Entscheidung über die Erinnerung erledigt --was in der Sache zutrifft--, hat sich der Rügeführer nicht auseinandergesetzt. Da in der Sache der in dieser Vorschrift ausdrücklich als "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" bezeichnete vorläufige Rechtsschutz der AdV nach § 69 Abs. 3 FGO entspricht, hätte der Rügeführer näher darlegen müssen, worin in diesem Punkte die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen soll.

20

c) Auch im Übrigen ist nicht konkret vorgetragen, inwiefern das Gericht rechtliches Gehör verletzt haben soll.

IV.

21

Die in der Rügeschrift beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind in diesem Falle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Rügeführers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838, unter II.4.; vom 26. April 2016 I B 12/16, BFH/NV 2016, 1288). Anders kann es sich verhalten, wenn die Akteneinsicht erkennbar zur Prüfung der Zulässigkeitsfragen beantragt wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2008 VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124, unter 1.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Aus dem von dem Rügeführer selbst zitierten BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1131 ergibt sich ebenfalls nur, dass bei unzulässigem Rechtsbehelf keine Akteneinsicht zu gewähren ist (dort unter 5.).

V.

22

Der erneute Antrag, die Vollziehung einstweilen auszusetzen, kann nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden werden. Eine derartige Anordnung kommt nicht mehr in Betracht, da die Anhörungsrüge ohne Erfolg und das Erinnerungsverfahren deshalb nicht fortzusetzen, mithin abgeschlossen ist.

VI.

23

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Feb. 2018 - X S 1/18 zitiert 9 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Nov. 2017 - X E 12/17

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs  Kostenstelle  vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs  Kostenstelle  vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Mit Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge durch das Finanzgericht als unzulässig seinerseits als unzulässig verworfen, die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Erinnerungsführer insgesamt 120 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag kam durch den zweimaligen Ansatz der Festgebühr von 60 € nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zustande. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und unter Bezugnahme auf weitere Verfahren, die noch beim BFH anhängig sind, beantragt, die Vollziehung auszusetzen und von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenrechnung einstweilen abzusehen. Er hat die Erinnerung nicht begründet. Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II.

2

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

3

a) Der Senatsbeschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hat ausgesprochen, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese Kostengrundentscheidung ist bindend, lässt im Übrigen auch keine Rechtsfehler erkennen.

4

b) Die Kostenstelle hat die Kosten auch in zutreffender Höhe angesetzt. Nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 60 € erhoben. Sowohl die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge als auch die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Akteneinsicht sind derartige, anderweit nicht genannte Beschwerden, für die auch keine Gebührenfreiheit besteht. Zutreffend ist schließlich auch der doppelte Ansatz der Gebühr. Es handelte sich um zwei sachlich voneinander unabhängige Beschwerden, die auch getrennt hätten eingelegt, registriert und entschieden werden können. Da es sich bei der Gebühr von 60 € um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt, ist der ggf. mehrfache Ansatz im Falle der Beschwerdenhäufung auch sachgerecht (ebenso wohl Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., KV, Rn 1 zu KV 6500-6502, Rn 3 "Mehrere Beschwerden" zu KV 1812, Rn 8 zu KV 1810; für die insoweit gleichlautenden Gebührentatbestände im Zivilrecht Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rz 60: gebührenrechtliche Selbständigkeit der Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen, auch in derselben Sache).

5

2. Mit der Entscheidung über die Erinnerung hat sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, erledigt.

6

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.